Ausgewählte Anlagen Kanada/CA zum Stichtag 25.01.2023
Anhang 5-A Kanada/CA zum Stichtag 25.01.2023
Artikel
Ursprungskontingente und Alternativen für die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs 5
Abschnitt A — Landwirtschaft
Tabelle A.1
Tabelle A.2
Tabelle A.3
Tabelle A.4
Abschnitt B — Fische und Meeresfrüchte
Tabelle B.1
Abschnitt C — Spinnstoffe und Kleidung
Tabelle C.1
Tabelle C.2
Tabelle C.3
Tabelle C.4
Abschnitt D — Fahrzeuge
Tabelle D.1
- Anhang 5-A gilt für die aufgeführten Erzeugnisse der folgenden Abschnitte:
- Abschnitt A: Landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Abschnitt B: Fische und Meeresfrüchte
- Abschnitt C: Spinnstoffe und Kleidung
- Abschnitt D: Fahrzeuge
- Für die in jedem Abschnitt in den Tabellen aufgeführten Erzeugnisse sind die entsprechenden Ursprungsregeln im Rahmen des anwendbaren Jahreskontingents Alternativen zu den in Anhang 5 (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) aufgeführten Ursprungsregeln.
- Die Einfuhrvertragspartei verwaltet die Ursprungskontingente nach dem sogenannten Windhund-Verfahren; dabei werden die im Rahmen dieser Ursprungskontingente eingeführten Erzeugnismengen auf der Grundlage der Einfuhren der Vertragspartei berechnet.
- Alle Ausfuhren im Rahmen der Ursprungskontingente müssen auf Anhang 5-A verweisen. Andernfalls werden die Erzeugnisse von den Vertragsparteien nicht auf das jährliche Ursprungskontingent angerechnet.
- Kanada notifiziert der Europäischen Kommission, falls es Nachweiserfordernisse festlegt für:
- aus Kanada im Rahmen des anwendbaren Ursprungskontingents ausgeführte Erzeugnisse oder
- nach Kanada im Rahmen des anwendbaren Ursprungskontingents eingeführte Erzeugnisse.
- Erhält die Europäische Union eine Notifzierung nach Absatz 5 Buchstabe a, genehmigt sie die Beantragung einer Zollpräferenzbehandlung nach der alternativen Ursprungsregel des Anhangs 5-A nur für jene Erzeugnisse, für die einschlägige Nachweise vorgelegt werden.
- Die Vertragsparteien verwalten die Ursprungskontingente auf Basis eines Kalenderjahrs; jeweils am 1. Januar werden die verfügbaren Kontingentsmengen veröffentlicht. Für die Verwaltung dieser Ursprungskontingente im ersten Jahr berechnen die Vertragsparteien die entsprechenden Kontingentsmengen durch Abzug der Menge, die dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens entspricht.
- In der Europäischen Union werden die in diesem Anhang genannten Mengen von der Europäischen Kommission verwaltet, die hinsichtlich der geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union alle administrativen Maßnahmen ergreift, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen.
- Zur Gewährleistung einer effektiven Verwaltung von Anhang 5-A setzen die Vertragsparteien sich erforderlichenfalls miteinander ins Benehmen und arbeiten bei der Verwaltung von Anhang 5-A zusammen. Die Vertragsparteien erörtern gemeinsam etwaige Änderungen an Anhang 5-A.
- Zusätzliche Regelungen, wie eine Überprüfung oder die Erhöhung der Ursprungskontingente, finden sich in den einzelnen Abschnitten.
Tabelle A.1 - Jährliche Kontingentszuteilung für Erzeugnisse mit hohem Zuckeranteil(1), aus Kanada in die Europäische Union ausgeführt(2)
Tabelle A.1 — Bestimmungen über Überprüfung und Erhöhungen
- In den ersten drei nach Inkrafttreten dieses Abkommens aufeinander folgenden Fünfjahreszeiträumen überprüfen die Vertragsparteien die Ursprungskontingentsmenge der Tabelle A.1 am Ende jedes dieser Fünfjahreszeiträume.
- In den ersten drei nach Inkrafttreten dieses Abkommens aufeinander folgenden Fünfjahreszeiträumen erhöht sich die Ursprungskontingentsmenge der Tabelle A.1 am Ende jedes dieser Fünfjahreszeiträume um 20 Prozent der für den vorausgegangenen Zeitraum festgesetzten Menge, sofern
- in jedem Jahr des ersten Fünfjahreszeitraums das Kontingent zu mindestens 60 Prozent ausgeschöpft wird,
- in jedem Jahr des zweiten(1) Fünfjahreszeitraums das Kontingent zu mindestens 70 Prozent ausgeschöpft wird, und
- in jedem Jahr des dritten(1) Fünfjahreszeitraums das Kontingent zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft wird.
- Jede Erhöhung der Ursprungskontingentsmenge wird im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahrs wirksam.
- Diese Überprüfung wird vom Landwirtschaftsausschuss vorgenommen. Nach der Überprüfung notifizieren die Parteien einander schriftlich eine etwaige Erhöhung des Ursprungskontingents nach Absatz 2 sowie den Tag, ab dem die Erhöhung nach Absatz 3 gilt. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass eine Erhöhung des Ursprungskontingents sowie der Tag des Inkrafttretens veröffentlicht werden.
(1) in der deutschen Übersetzung des Amtsblattes liegt hier ein Übersetzungsfehler vor, der korrigiert wurde.
Einreihung im Harmonisierten System | Warenbezeichnung | Ausreichende Fertigung | Jahreskontingent für Ausfuhren aus Kanada in die Europäische Union (in t Nettogewicht) |
---|---|---|---|
1704 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) | Wechsel aus einer anderen Position | 10 000 |
1806.31 | Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln, gefüllt, mit einem Gewicht von höchstens 2 kg | Wechsel aus einer anderen Unterposition, sofern der Wechsel nicht nur auf der Verpackung beruht | |
1806.32 | Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln, ungefüllt, mit einem Gewicht von höchstens 2 kg | ||
1806.90 | Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen solche der Unterpositionen 1806.10 bis 1806.32 |
Tabelle A.2 — Bestimmungen über Überprüfung und Erhöhungen
- Die Vertragsparteien überprüfen das Ursprungskontingent der Tabelle A.2 am Ende jedes Fünfjahreszeitraums nach Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern in jedem Jahr des vorausgegangenen Fünfjahreszeitraums das Ursprungskontingent zu mindestens 60 Prozent ausgeschöpft wird.
- Für eine Kontingentserhöhung wird eine Überprüfung auf der Grundlage aller relevanten Faktoren durchgeführt; dazu zählen die Ausschöpfung, der Anstieg der kanadischen Ausfuhren weltweit, der Anstieg der Gesamteinfuhren in die Europäische Union sowie alle anderen wichtigen Trends im Handel mit den vom Ursprungskontingent betroffenen Erzeugnissen.
- Die Quote für die Erhöhung des Ursprungskontingents wird für den nächsten Fünfjahreszeitraum festgesetzt; sie beträgt höchstens 10 Prozent des Kontingents des vorherigen Zeitraums.
- Diese Überprüfung wird vom Landwirtschaftsausschuss vorgenommen. Alle Empfehlungen des Landwirtschaftsausschusses zur Erhöhung der Ursprungskontingentsmenge werden nach Artikel 30.2 Absatz 2 dem Gemischten CETA-Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
Tabelle A.3 - Jährliche Kontingentszuteilung für verarbeitete Lebensmittel, aus Kanada in die Europäische Union ausgeführt
Einreihung im Harmonisierten System | Warenbezeichnung | Ausreichende Fertigung | Jahreskontingent für Ausfuhren aus Kanada in die Europäische Union (in t Nettogewicht) |
---|---|---|---|
1901 | Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Wechsel aus einer anderen Position | 35 000 |
ex 1902.11 | Teigwaren, weder gekocht noch gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier und Reis enthaltend | ||
ex 1902.19 | Teigwaren, weder gekocht noch gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, andere, Reis enthaltend | ||
ex 1902.20 | Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), Reis enthaltend | ||
ex 1902.30 | andere Teigwaren, Reis enthaltend | ||
1904.10 | Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreide-erzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes) | Wechsel aus einer anderen Position oder Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern das Gewicht der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 30 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses oder des Nettogewichts aller bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien nicht überschreitet |
|
1904.20 | Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide | ||
1904.90 | Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen solche der Unterpositionen 1904.10 bis 1904.30 | Wechsel aus einer anderen Position | |
1905 | Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren | ||
2009.81 | Saft aus Preiselbeeren oder Moosbeeren | ||
ex 2009.89 | Saft aus Blaubeeren | ||
2103.90 | andere Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; andere zusammengesetzte Würzmittel | ||
ex 2106.10 | Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe, ohne Zusatz von Zucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 oder mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 von weniger als 65 GHT | Wechsel aus einer anderen Unterposition oder Wechsel innerhalb dieser Unterposition, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Unterposition, sofern das Nettogewicht der Vormaterialien dieser Unterposition ohne Ursprungseigenschaft 30 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses oder des Nettogewichts aller bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien nicht überschreitet |
|
ex 2106.90 | andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ohne Zusatz von Zucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 oder mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 von weniger als 65 GHT |
Tabelle A.3 — Bestimmungen über Überprüfung und Erhöhungen
- Die Vertragsparteien überprüfen das Ursprungskontingent der Tabelle A.3 am Ende jedes Fünfjahreszeitraums nach Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern in jedem Jahr des vorausgegangenen Fünfjahreszeitraums das Ursprungskontingent zu mindestens 60 Prozent ausgeschöpft wird.
- Für eine Kontingentserhöhung wird eine Überprüfung auf der Grundlage aller relevanten Faktoren durchgeführt; dazu zählen die Ausschöpfung, der Anstieg der kanadischen Ausfuhren weltweit, der Anstieg der Gesamteinfuhren in die Europäische Union sowie alle anderen wichtigen Trends im Handel mit den vom Ursprungskontingent betroffenen Erzeugnissen.
- Die Quote für die Erhöhung des Ursprungskontingents wird für den nächsten Fünfjahreszeitraum festgesetzt; sie beträgt höchstens 10 Prozent des Kontingents des vorherigen Zeitraums.
- Diese Überprüfung wird vom Landwirtschaftsausschuss vorgenommen. Alle Empfehlungen des Landwirtschaftsausschusses zur Erhöhung der Ursprungskontingentsmenge werden nach Artikel 30.2 Absatz 2 dem Gemischten CETA-Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
Tabelle A.4 - Jährliche Kontingentszuteilung für Hunde- und Katzenfutter, aus Kanada in die Europäische Union ausgeführt
Einreihung im Harmonisierten System | Warenbezeichnung | Ausreichende Fertigung | Jahreskontingent für Ausfuhren aus Kanada in die Europäische Union (in t Nettogewicht) |
---|---|---|---|
2309.10 | Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | Wechsel aus Unterposition 2309.90 oder einer anderen Position, ausgenommen aus Hunde- und Katzenfutter der Unterposition 2309.90 |
60 000 |
ex 2309.90 | Hunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | Wechsel innerhalb dieser Unterposition oder aus einer anderen Position, ausgenommen aus Hunde- und Katzenfutter aus dieser Unterposition |
Tabelle A.4 — Bestimmungen über Überprüfung und Erhöhungen
- Die Vertragsparteien überprüfen das Ursprungskontingent der Tabelle A.4 am Ende jedes Fünfjahreszeitraums nach Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern in jedem Jahr des vorausgegangenen Fünfjahreszeitraums das Ursprungskontingent zu mindestens 60 Prozent ausgeschöpft wird.
- Für eine Kontingentserhöhung wird eine Überprüfung auf der Grundlage aller relevanten Faktoren durchgeführt; dazu zählen die Ausschöpfung, der Anstieg der kanadischen Ausfuhren weltweit, der Anstieg der Gesamteinfuhren in die Europäische Union sowie alle anderen wichtigen Trends im Handel mit den vom Ursprungskontingent betroffenen Erzeugnissen.
- Die Quote für die Erhöhung des Ursprungskontingents wird für den nächsten Fünfjahreszeitraum festgesetzt; sie beträgt höchstens 10 Prozent des Kontingents des vorherigen Zeitraums.
- Diese Überprüfung wird vom Landwirtschaftsausschuss vorgenommen. Alle Empfehlungen des Landwirtschaftsausschusses zur Erhöhung der Ursprungskontingentsmenge werden nach Artikel 30.2 Absatz 2 dem Gemischten CETA-Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
Tabelle B.1 - Jährliche Kontingentszuteilung für Fische und Meeresfrüchte, aus Kanada in die Europäische Union ausgeführt
Einreihung im Harmonisierten System | Warenbezeichnung | Jahreskontingent für Ausfuhren aus Kanada in die Europäische Union (in t Nettogewicht) | Ausreichende Fertigung |
---|---|---|---|
ex 0304.83 | gefrorene Fischfilets vom Heilbutt, ausgenommen vom Reinhardtius hippoglossoides | 10 | Wechsel aus einer anderen Position(1) |
ex 0306.12 | gekochter und gefrorener Hummer | 2 000 | Wechsel aus einer anderen Unterposition |
1604.11 | zubereiteter oder haltbar gemachter Lachs | 3 000 | Wechsel aus einem anderen Kapitel |
1604.12 | zubereiteter oder haltbar gemachter Hering | 50 | |
ex 1604.13 | zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen, Sardinellen und Sprotten, ausgenommen Sardina pilchardus | 200 | |
ex 1605.10 | zubereitete oder haltbar gemachte Krabben, ausgenommen Cancer pagurus | 44 | |
1605.21- 1605.29 |
zubereitete oder haltbar gemachte Garnelen | 5 000 | |
1605.30 | zubereiteter oder haltbar gemachter Hummer | 240 | |
(1) Bezüglich der Ursprungsregel für Erzeugnisse der Unterposition 0304.83 ist die Herstellung so zu verstehen, dass diese über die nicht ausreichende Fertigung nach Artikel 7 hinausgehen muss. |
Tabelle B.1 — Bestimmungen über Erhöhungen
- Werden über 80 Prozent des Ursprungskontingents für ein in Tabelle B.1 aufgeführtes Erzeugnis in einem Kalenderjahr ausgeschöpft, wird die Ursprungskontingentszuteilung für das folgende Kalenderjahr erhöht. Die Erhöhung beläuft sich auf 10 Prozent des Ursprungskontingents für das Erzeugnis im vorangehenden Kalenderjahr. Die Bestimmung für die Erhöhung gilt erstmals nach Ablauf des ersten vollständigen Kalenderjahrs nach Inkrafttreten dieses Abkommens und zwar insgesamt für vier aufeinander folgende Jahre.
- Jede Erhöhung der Ursprungskontingentsmenge wird im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahrs wirksam. Die Einfuhrvertragspartei benachrichtigt die Ausfuhrvertragspartei schriftlich, wenn die Bedingung des Absatzes 1 erfüllt ist, und teilt ihr in diesem Fall die etwaige Erhöhung des Ursprungskontingents und das Datum mit, ab dem die Erhöhung gilt. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die Erhöhung des Ursprungskontingents sowie der Tag des Inkrafttretens veröffentlicht werden.
Tabelle B.1 — Bestimmungen über die Überprüfung
Nach Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach Inkrafttreten dieses Abkommens erörtern die Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei etwaige Überprüfungen dieses Abschnitts.
Tabelle C.1 - Jährliche Kontingentszuteilung für Spinnstoffe, aus Kanada in die Europäische Union ausgeführt
Einreihung im Harmonisierten System | Warenbezeichnung | Jahreskontingent für Ausfuhren aus Kanada in die Europäische Union (in t Nettogewicht) | Ausreichende Fertigung |
---|---|---|---|
5107.20 | Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT | 192 000 | Wechsel aus einer anderen Position |
5205.12 | Garne aus Baumwolle, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern, mehr als Nm 14 bis Nm 43 | 1 176 000 | |
5208.59 | Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, ausgenommen in Leinwandbindung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger | 60 000 m2 | |
5209.59 | Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, ausgenommen in Leinwandbindung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g | 79 000 m2 | |
5402 | Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex | 4 002 000 | |
5404.19 | synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 21 000 | |
5407 | Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 54.04 | 4 838 000 m2 | Wechsel aus einer anderen Position oder Bedrucken oder Färben mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des Gewebes ohne Ursprungseigenschaft 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
5505.10 | Abfälle (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) aus synthetischen Chemiefasern | 1 025 000 | Wechsel aus einer anderen Position |
5513.11 | Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, roh oder gebleicht, in Leinwandbindung, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger | 6 259 000 m2 | |
5602 | Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen | 583 000 | |
5603 | Vliesstoffe (von Spinnmassen), auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen | 621 000 | |
5703 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert | 196 000 m2 | |
5806 | Bänder, ausgenommen Waren der Position 58.07 (ausgenommen Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren als Meterware); schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Faser | 169 000 | |
5811.00 | wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Lagen, mit Wattierungs- stoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 58.10 | 12 000 m2 | |
59.03 | Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 59.02 | 1 754 000 m2 | Wechsel aus einem anderen Kapitel, sofern der Wert der Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 60 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab- Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
5904.90 | Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten, ausgenommen Linoleum | 24 000 m2 | |
5906 | kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 | 450 000 | |
5907.00 | andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen | 2 969 000 m2 | |
5911 | Erzeugnisse und Waren des speziellen technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen | 173 000 | |
6004 | Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001 | 25 000 | Wechsel aus einer anderen Position oder Bedrucken oder Färben mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des Gewebes ohne Ursprungseigenschaft 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
6005 | Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004 | 16 000 | |
6006 | andere Gewirke und Gestricke, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 24 000 | |
6306 | Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen, aus Spinnstoffen | 124 000 | Wechsel aus einem anderen Kapitel |
6307 | konfektionierte Waren aus Spinnstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 503 000 | |
m2 = Quadratmeter |
Einreihung im Harmonisierten System | Warenbezeichnung | Jahreskontingent für Ausfuhren aus Kanada in die Europäische Union (in t Nettogewicht) | Ausreichende Fertigung (1) |
---|---|---|---|
6101.30 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, und ähnliche Waren, aus Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben | 10 000 | Wechsel aus einem anderen Kapitel, sofern das Erzeugnis im Gebiet einer Vertragspartei zugeschnitten (bzw. formgestrickt) und zusammengenäht oder in anderer Weise zusammengefügt wird oder Wechsel einer formgestrickten Ware, die kein Nähen oder Zusammenfügen erfordert, aus einem anderen Kapitel |
6102.30 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, und ähnliche Waren, aus Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen | 17 000 | |
6104 | Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, Hosen usw. (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen | 535 000 | |
6106.20 | Blusen und Hemdblusen, aus Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen | 44 000 | |
6108.22 | Slips und andere Unterhosen, aus Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen | 129 000 | |
6108.92 | Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen | 39 000 | |
6109.10 | T-Shirts und Unterhemden, aus Baumwolle, aus Gewirken oder Gestricken | 342 000 | |
6109.90 | T-Shirts und Unterhemden, aus anderweit weder genannten noch inbegriffenen Spinnstoffen, aus Gewirken oder Gestricken | 181 000 | |
6110 | Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken | 478 000 | |
6112.41 | Badeanzüge und Badehosen, aus synthetischen Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen | 73 000 | |
6114 | Kleidung anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Gewirken oder Gestricken | 90 000 kg | |
6115 | Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken) | 98 000 kg | |
6201 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203 | 96 000 | |
6202 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204 | 99 000 | |
6203 | Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben | 95 000 | |
6204 | Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen | 506 000 | |
6205 | Hemden, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben | 15 000 | |
6206 | Blusen und Hemdblusen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen | 64 000 | |
6210.40 | Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5903, 5906 oder 5907, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben | 68 000 kg | |
6210.50 | Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5903, 5906 oder 5907, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen | 30 000 kg | |
6211 | Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken | 52 000 kg | |
6212.10 | Büstenhalter, auch aus Gewirken oder Gestricken | 297 000 | |
6212.20 | Hüftgürtel und Miederhosen, auch aus Gewirken oder Gestricken | 32 000 | |
6212.30 | Korseletts, auch aus Gewirken oder Gestricken | 40 000 | |
6212.90 | Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken | 16 000 kg | |
(1) Bezüglich der Erzeugnisse, für die Tabelle C.2 gilt, ist eine ausreichende Fertigung nach dieser Spalte so zu verstehen, dass diese über die nicht ausreichende Fertigung nach Artikel 7 hinausgehen muss. |
Tabelle C.3 - Jährliche Kontingentszuteilung für Spinnstoffe, aus der Europäischen Union nach Kanada ausgeführt
Einreihung im Harmonisierten System | Warenbezeichnung | Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Europäischen Union nach Kanada (in kg, wenn nichts anderes bestimmt ist) | Ausreichende Fertigung |
---|---|---|---|
5007.20 | Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr | 83 000 m2 | Weben |
5111.30 | Streichgarngewebe aus überwiegend, aber weniger als 85 GHT Wolle oder feinen Tierhaaren, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt | 205 000 m2 | Weben |
5112 | Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren | 200 000 | Weben |
5208.39 | Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger, gefärbt, ausgenommen in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper, und in Leinwandbindung | 116 000 m2 | Weben |
5401.10 | Nähgarne aus synthetischen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf | 18 000 | Extrusion synthetischer oder künstlicher Filamentgarnen, auch mit Spinnen oder Spinnen |
5402.11 | Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, hochfeste Garne aus Aramid | 504 000 | Extrusion synthetischer oder künstlicher Filamentgarnen, auch mit Spinnen oder Spinnen |
5404 | synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger | 275 000 | Extrusion synthetischer oder künstlicher Filamentgarnen, auch mit Spinnen oder Spinnen |
5407 | Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404 | 636 000 | Weben |
5603 | Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 1 629 000 | Alle Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln |
5607.41 | Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen | 813 000 | Alle Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln |
5607.49 | Bindfäden, Seile und Taue aus Polyethylen oder Polypropylen, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, ausgenommen Bindegarne oder Pressengarne | 347 000 | Alle Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln |
5702.42 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, mit Flor, konfektioniert, ausgenommen Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche | 187 000 m2 | Weben oder Einsatz aller Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln |
5703.20 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Nylon oder anderen Polyamiden, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert | 413 000 m2 | Weben oder Einsatz aller Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln |
5704.90 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, ausgenommen Bodenfliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger | 1 830 000 | Weben oder Einsatz aller Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln |
5903 | Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, ausgenommen Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose | 209 000 | Weben oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen versehen oder Aufdampfen, in allen Fällen mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten), verleiht Ursprungseigenschaft, sofern wenigstens ein Wertzuwachs von 52,5 Prozent auf der Grundlage des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses erzielt wurde |
5904.10 | Linoleum, auch zugeschnitten | 61 000 m2 | Weben oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen versehen oder Aufdampfen, in allen Fällen mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten), verleiht Ursprungseigenschaft, sofern wenigstens ein Wertzuwachs von 52,5 Prozent auf der Grundlage des Ab- Werk-Preises des Erzeugnisses erzielt wurde |
5910.00 | Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt | 298 000 | Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 Weben oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Aufdampfen, in allen Fällen mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten), verleiht Ursprungseigenschaft, sofern wenigstens ein Wertzuwachs von 52,5 Prozent auf der Grundlage des Ab- Werk-Preises des Erzeugnisses erzielt wurde |
5911 | Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel | 160 000 | Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 Weben oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Aufdampfen, in allen Fällen mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten), verleiht Ursprungseigenschaft, sofern wenigstens ein Wertzuwachs von 52,5 Prozent auf der Grundlage des Ab- Werk-Preises des Erzeugnisses erzielt wurde |
6302.21 | Bettwäsche, bedruckt, aus Baumwolle, ausgenommen aus Geweben oder Gestricken | 176 000 | Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren oder Einsatz aller Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
6302.31 | Bettwäsche, ausgenommenen bedruckt, aus Baumwolle, ausgenommen aus Geweben oder Gestricken | 216 000 | Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren Einsatz aller Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken |
6302.91 | Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Baumwolle (ausgenommen aus Frottierware), Scheuertücher, Bohnerlappen, Spüllappen und Staubtücher | 20 000 | Einsatz aller Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren oder Konfektionieren nach Bedrucken |
Tabelle C.4 - Jährliche Kontingentszuteilung für Kleidung, aus der Europäischen Union nach Kanada ausgeführt
Einreihung im Harmonisierten System | Warenbezeichnung | Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Europäischen Union nach Kanada (in Stück, wenn nichts anderes bestimmt ist) | Ausreichende Fertigung (1) |
---|---|---|---|
6105.10 | Hemden aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausgenommen Nachthemden, T-Shirts und Unterhemden) | 46 000 | Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
6106 | Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen (ausgenommen T- Shirts und Unterhemden) | 126 000 | Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
6109 | T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken | 722 000 | Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
6110 | Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen wattierte Westen) | 537 000 | Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren oder Formstricken für Erzeugnisse, die kein Nähen oder Zusammenfügen erfordern |
6114 | andere Kleidung anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Gewirken oder Gestricken | 58 000 kg | Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren oder Formstricken für Erzeugnisse, die kein Nähen oder Zusammenfügen erfordern |
6115 | Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken) (ausgenommen für Kleinkinder) | 1 691 000 Paar | Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren oder Formstricken für Erzeugnisse, die kein Nähen oder Zusammenfügen erfordern |
6202.11 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, ausgenommen aus Geweben oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen | 15 000 | Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
6202.93 | Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Chemiefasern, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen | 16 000 | Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
6203.11 | Anzüge aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Männer oder Knaben | 39 000 | Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
6203.12 - 6203.49 |
Anzüge (ausgenommen aus Wolle oder feinen Tierhaaren), Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken und ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben | 281 000 | Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
6204 | Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken und ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen | 537 000 | Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
6205.20 | Hemden aus Baumwolle, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben | 182 000 | Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
6210 | Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken und Bekleidung für Kleinkinder) | 19 000 | Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
6211 | Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung, anderweit nicht genannt noch inbegriffen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken | 85 000 kg | Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
6212 | Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, auch elastischen, einschließlich Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Gürtel und Mieder ganz aus Kautschuk) | 26 000 Dutzend | Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
(1) Bezüglich der Erzeugnisse, für die Tabelle C.4 gilt, ist eine ausreichende Fertigung nach dieser Spalte so zu verstehen, dass diese über die nicht ausreichende Fertigung nach Artikel 7 hinausgehen muss. |
Tabellen C.1 bis C.4 — Bestimmungen über Erhöhungen
- Werden über 80 Prozent des Ursprungskontingents für ein in den Tabellen C.1 bis C.4 aufgeführtes Erzeugnis in einem Kalenderjahr ausgeschöpft, wird die Ursprungskontingentszuteilung für das folgende Kalenderjahr erhöht. Die Erhöhung beläuft sich auf 3 Prozent des Ursprungskontingents für das Erzeugnis im vorangehenden Kalenderjahr. Die Bestimmung über die Erhöhung gilt erstmals nach Ablauf des ersten vollständigen Kalenderjahrs nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Die jährlichen Ursprungskontingentszuteilungen dürfen während eines Zeitraum von bis zu zehn Jahren erhöht werden.
- Jede Erhöhung der Ursprungskontingentsmenge wird im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahrs wirksam. Die Einfuhrvertragspartei benachrichtigt die Ausfuhrvertragspartei schriftlich, wenn die Bedingung des Absatzes 1 erfüllt ist, und teilt ihr in diesem Fall die etwaige Erhöhung des Ursprungskontingents und das Datum mit, ab dem die Erhöhung gilt. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die Erhöhung des Ursprungskontingents sowie der Tag des Inkrafttretens veröffentlicht werden.
Tabellen C.1 bis C.4 — Bestimmung über die Überprüfung
Auf Antrag einer Vertragspartei treffen die Vertragsparteien zusammen, um die abgedeckten Erzeugnisse und die Mengen der Kontingentszuteilungen anhand der Entwicklungen der relevanten Märkte und Sektoren zu überprüfen. Die Vertragsparteien können dem Ausschuss für Warenhandel die Durchführung von Überprüfungen empfehlen.
Tabelle D.1 - Jährliche Kontingentszuteilung für Fahrzeuge, aus Kanada in die Europäische Union ausgeführt
Einreihung im Harmonisierten System | Warenbezeichnung | Ausreichende Fertigung | Jahreskontingent für Ausfuhren aus Kanada in die Europäische Union (in Stück) |
---|---|---|---|
8703.21 | andere Fahrzeuge mit Hubkolben- verbrennungsmotor mit Fremdzündung: mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder weniger | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft folgende Prozentsätze nicht überschreitet:
|
100 000 |
8703.22 | andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung: mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3 bis 1 500 cm3 | ||
8703.23 | andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung: mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 3 000 cm3 | ||
8703.24 | andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung: mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3 | ||
8703.31 | andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor): mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder weniger | ||
8703.32 | andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor): mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 2 500 cm3 | ||
8703.33 | andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor): mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3 | ||
8703.90 | andere |
Bemerkung 1
Maßgebend für die von den Vertragsparteien vereinbarte Anwendung der Kumulierung mit den Vereinigten Staaten von Amerika sind die folgenden Bestimmungen:
Sofern zwischen den einzelnen Vertragsparteien und den Vereinigten Staaten von Amerika ein mit den WTO-Verpflichtungen der Vertragsparteien kohärentes Freihandelsabkommen in Kraft ist und sich die Vertragsparteien über alle anwendbaren Voraussetzungen einigen, gelten alle bei der Herstellung eines Erzeugnisses der Unterpositionen 8703.21 bis 8703.90 in Kanada oder der Europäischen Union verwendeten Vormaterialien des Kapitels 84, 85, 87 oder 94 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Vereinigen Staaten von Amerika als Ursprungserzeugnisse. Unbeschadet des Ausgangs der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika werden im Zuge der Gespräche über die anwendbaren Voraussetzungen auch Konsultationen durchgeführt, mit denen erforderlichenfalls die Kohärenz zwischen der von der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbarten Berechnungsmethode und der nach diesem Abkommen für Erzeugnisse des Kapitels 87 geltenden Methode sichergestellt werden soll.
Folglich verliert Tabelle D.1 ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Kumulierung ihre Gültigkeit.
Die Anwendung der Kumulierung und Löschung von Bemerkung 1 wird zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Bestimmung über die Überprüfung
Falls die Kumulierung mit den Vereinigten Staaten von Amerika sieben Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten ist, treffen die beiden Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei zusammen, um diese Bestimmungen zu überprüfen.
Alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln für Erzeugnisse der Position 8702
Für aus Kanada in die Europäische Union ausgeführte Erzeugnisse der Position 8702 gilt die folgende Ursprungsregel alternativ zu der Ursprungsregel des Anhangs 5:
- Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus den Positionen 8706 bis 8708 oder
- Wechsel innerhalb dieser Position oder Positionen 8706 bis 8708, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position oder der Positionen 8706 bis 8708 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
Diese Ursprungsregel gilt für in Kanada befindliche Unternehmen und ihre Rechtsnachfolger und Zessionare, die Erzeugnisse der Position 87.02 in Kanada ab dem Abschluss der Verhandlungen am 1. August 2014 herstellen.
Bemerkung 2
Maßgebend für die von den Vertragsparteien vereinbarte Anwendung der Kumulierung mit den Vereinigten Staaten von Amerika sind die folgenden Bestimmungen:
Sofern zwischen den einzelnen Vertragsparteien und den Vereinigten Staaten von Amerika ein mit den WTO-Verpflichtungen der Vertragsparteien kohärentes Freihandelsabkommen in Kraft ist und sich die Vertragsparteien über alle anwendbaren Voraussetzungen einigen, gelten alle bei der Herstellung eines Erzeugnisses der Position 8702 in Kanada oder der Europäischen Union verwendeten Vormaterialien des Kapitels 84, 85, 87 oder 94 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Vereinigen Staaten von Amerika als Ursprungserzeugnisse.
Folglich verliert die alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregel für Erzeugnisse der Position 8702 ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Kumulierung ihre Gültigkeit.
Die Anwendung der Kumulierung und Löschung von Bemerkung 2 wird zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.