Ausgewählte Anlagen Kanada/CA zum Stichtag 13.02.2018

Anhang 4 Kanada/CA zum Stichtag 13.02.2018

CEUTA UND MELILLA BETREFFENDE SACHVERHALTE

  1. Für die Zwecke dieses Protokolls schließt der Ausdruck „Vertragspartei“ im Falle der Europäischen Union Ceuta und Melilla nicht ein.
  2. Ursprungserzeugnisse Kanadas erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung einschließlich der Zollpräferenzbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Kanada unterzieht unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla bei der Einfuhr der gleichen Zollbehandlung einschließlich der Zollpräferenzbehandlung wie diejenige, der aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union unterzogen werden.
  3. Die nach diesem Protokoll für Kanada geltenden Ursprungsregeln gelten bei der Bestimmung des Ursprungs von aus Kanada nach Ceuta und Melilla ausgeführten Erzeugnissen. Die nach diesem Protokoll für die Europäische Union geltenden Ursprungsregeln gelten bei der Bestimmung des Ursprungs von aus Ceuta und Melilla nach Kanada ausgeführten Erzeugnissen.
  4. Die Bestimmungen dieses Protokolls über die Ursprungserteilung, -verwendung und -überprüfung gelten für aus Kanada nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla nach Kanada ausgeführte Erzeugnisse.
  5. Die Bestimmungen dieses Protokolls über die Ursprungskumulierung gelten für die Einfuhr und die Ausfuhr von Erzeugnissen zwischen der Europäischen Union, Kanada sowie Ceuta und Melilla.
  6. Für die Zwecke der Absätze 2, 3, 4 und 5 gelten Ceuta und Melilla als ein Gebiet.
  7. Die spanischen Zollbehörden sind für die Anwendung dieses Anhangs in Ceuta und Melilla zuständig.