Ausgewählte Anlagen Peru/AND zum Stichtag 13.02.2018

Gemeinsame Erklärung Andenstaaten (Ecuador, Kolumbien und Peru)/AND zum Stichtag 13.02.2018

  1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von den unterzeichnenden Andenstaaten als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Artikels 2 des Anhangs II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Anhang“) anerkannt.
  2. Der Anhang gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.