Ausgewählte Anlagen Ecuador/AND zum Stichtag 28.04.2017

Erklärung der Europäischen Union zu Artikel 5 Andenstaaten (Ecuador, Kolumbien und Peru)/AND zum Stichtag 28.04.2017

Die Europäische Union erklärt, dass im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben f und g des Anhangs II Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Anhang“)
  1. die Ausdrücke „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ nur anwendbar sind auf solche Schiffe und Fabrikschiffe(1),
    1. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem unterzeichnenden Andenstaat ins Schiffsregister eingetragen sind,
    2. welche die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines unterzeichnenden Andenstaats führen und
    3. welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
      • Sie sind mindestens zu 50 Prozent im Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines unterzeichnenden Andenstaats oder
      • sie sind im Eigentum von juristischen Personen,
        • die ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem unterzeichnenden Andenstaat haben und
        • die wiederum zu mindestens 50 Prozent im Eigentum von Staatsangehörigen oder öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines unterzeichnenden Andenstaats sind;
  2. ungeachtet des Buchstabens a die Ausdrücke „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ auch für Schiffe und Fabrikschiffe gelten, die Erzeugnisse der Seefischerei innerhalb von 200 Seemeilen von den Basislinien Perus fangen und folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Sie sind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem unterzeichnenden Andenstaat ins Schiffsregister eingetragen,
    2. sie führen die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines unterzeichnenden Andenstaats,
    3. sie landen ihre Fänge in Peru an und
    4. sie sind im Eigentum von juristischen Personen,
      • die ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem unterzeichnenden Andenstaat haben und
      • die über 50 Prozent ihres Gesamtumsatzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem unterzeichnenden Andenstaat erwirtschaften.
Die Voraussetzungen nach Buchstabe b gelten für die in Anlage 5 aufgeführten Erzeugnisse.


Die Europäische Union überprüft Anlage V alle drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung des Zustands der Biomasse innerhalb von 200 Seemeilen von den Basislinien Perus, der Investitionen in Peru, der Exportkapazität Perus sowie der sozialen und wirtschaftlichen Folgen in der Europäischen Union.


Die Bedingungen des Anhangs und seiner Anlagen gelten für diese Erklärung, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist.
  • (1) Um die nach diesem Buchstaben der Erklärung festgesetzten Voraussetzungen für Schiffe und Fabrikschiffe zu erfüllen, kann die Ursprungskumulierung mit einem Mitgliedstaat der Andengemeinschaft, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, sowie mit Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama und Venezuela gelten.