Ausgewählte Anlagen Serbien/XS zum Stichtag 21.08.2019

Inhaltsverzeichnis Protokoll Nr. 3 Serbien (2013) Serbien (XS)/XS zum Stichtag 21.08.2019

Artikel 3 Artikel 3Kumulierung in der Gemeinschaft

Anmerkung der Redaktion: Der Artikel 3 des Protokolls Nr. 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits gilt bis das Übereinkommen für alle in jenen Artikeln 3 und 4 genannten Vertragsparteien (Eurpäische Union, Teilnehmerstaaten des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit den westlichen Balkanländern und die Türkei) des Übereinkommens anwendbar geworden ist.


(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwaendung von Vormaterialien mit Ursprung in Serbien, in der Gemeinschaft oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union(1) beteiligten Länder oder Gebiete oder unter Verwendung der Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995(2) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.


(2) Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt.


(3) Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder oder Gebiete, die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden.


(4) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

  1. zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern oder Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) Anwendung findet,
  2. die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,

    und
  3. Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Serbien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.
Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.
Die Gemeinschaft teilt Serbien über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern oder Gebieten und der jeweiligen Ursprungsregeln mit.


Die in Anhang V(3) aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen.

  • (1) Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" vom April 1997 und der Mitteilung der Kommission vom Mai 1999 über die Einleitung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit den westlichen Balkanländern.
  • (2) Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 gilt für alle Erzeugnisse, ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei und ausgenommen Kohle- und Stahlerzeugnisse im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen.
  • (3) Anhang V Protokoll Nr. 3 wurde mit Anhang I Anlage II Regionales Übereinkommen, siehe ausgewählte Anlagen, ersetzt.

Artikel 4 Artikel 4Kumulierung in Serbien

Anmerkung der Redaktion: Der Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits gilt bis das Übereinkommen für alle in jenen Artikeln 3 und 4 genannten Vertragsparteien (Eurpäische Union, Teilnehmerstaaten des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit den westlichen Balkanländern und die Türkei) des Übereinkommens anwendbar geworden ist.


(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Serbiens Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Serbien oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union(1) beteiligten Länder oder Gebiete oder unter Verwendung der Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995(2) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in Serbien vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht.

Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.


(2) Geht die in Serbien vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis Serbiens, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in Serbien verwendeten Vormaterialien entfällt.


(3) Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder oder Gebiete, die in Serbien keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden.


(4) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

  1. zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern oder Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) Anwendung findet,
  2. die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,

    und
  3. Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Serbien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.
Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.


Serbien teilt der Gemeinschaft über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern oder Gebieten mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.


Die in Anhang V(3) aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen.

  • (1) Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" vom April 1997 und der Mitteilung der Kommission vom Mai 1999 über die Einleitung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit den westlichen Balkanländern.
  • (2) Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 gilt für alle Erzeugnisse, ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei und ausgenommen Kohle- und Stahlerzeugnisse im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen.
  • (3) Anhang V Protokoll Nr. 3 wurde mit Anhang I Anlage II Regionales Übereinkommen, siehe ausgewählte Anlagen, ersetzt.