Ausgewählte Anlagen Montenegro/ME-R zum Stichtag 03.09.2025

ANHANG II Montenegro (ME) - R/ME-R zum Stichtag 03.09.2025

  1.  Liste der anwendenden Vertragsparteien, die von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 gegenüber allen ihren Partnern Gebrauch machen
    • Island
    • Norwegen
    • Schweiz (Liechtenstein)
  2.  Liste der anwendenden Vertragsparteien, die von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 gegenüber einer begrenzten Anzahl ihrer Partner Gebrauch machen
    • Albanien — gegenüber EFTA-Staaten
    • Montenegro — gegenüber EFTA-Staaten
    • Nordmazedonien — gegenüber EFTA-Staaten
    • Serbien — gegenüber EFTA-Staaten
    • Die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU teilnehmenden Staaten und die Republik Moldau (Vertragsparteien des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens) — untereinander