Ausgewählte Anlagen Honduras/CAM zum Stichtag 01.10.2024

Inhaltsverzeichnis aller ausgewählter Anlagen

  • Anlage 2 A zu Anhang II (Zentralamerika) (Ergänzung der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen)
  • Durchführungsverordnungen der Kommission zur Handhabung der Anlage 2A zu Anhang II (Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits)
  • Anlage 5 zu Anhang II (Zentralamerika) (Frist für die Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung oder für die Erstattung von Zöllen nach Artikel 19 Absatz 6 bzw. Artikel 21 Absatz 4 von Anhang II über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen)
  • Anlage 6 zu Anhang II (Zentralamerika) (In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 24 Absatz 3 von Anhang II über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen genannte Beträge )