Anmerkungen zu Anhang 22-01 zum Stichtag 01.10.2024

Anmerkung 1 Anmerkung 1

1. Begriffsbestimmungen

1.1. Bezugnahmen auf die „Herstellung“, „Erzeugung“ oder „Verarbeitung“ von Waren beinhalten alle Verfahren der Bearbeitung, Montage oder Verarbeitung.
Methoden der Produktion von Waren sind u. a. Herstellung, Erzeugung, Verarbeitung, Aufzucht, Anbau, Zucht, Abbau, Förderung, Ernte, Fischfang, Fangen mit Fallen, Pflücken, Sammeln, Jagd und Einfangen.

1.2. „Vormaterial“ beinhaltet Bestandteile, Teile, Bauteile, Baugruppen und Waren, die in einer anderen Ware verarbeitet oder bei der Erzeugung einer anderen Ware einem Verfahren unterzogen wurden.
Der Begriff „Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ bezeichnet Vormaterialien, die ihren gemäß diesen Regeln ermittelten Ursprung in dem Land haben, in dem die Vormaterialien bei der Erzeugung einer Ware verwendet werden.
Der Begriff „Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ bezeichnet Vormaterialien, die ihren gemäß diesen Regeln ermittelten Ursprung nicht in dem Land haben, in dem die Vormaterialien bei der Erzeugung einer Ware verwendet werden.
Der Begriff „Erzeugnis“ bezeichnet die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

1.3. Wertzuwachs-Regel
  1. Der Begriff „X %-Wertzuwachs-Regel“ bezieht sich auf das Herstellen, bei dem der Wertzuwachs, der durch die Be- oder Verarbeitung und gegebenenfalls durch die Verwendung von Teilen mit Ursprung im Herstellungsland entstanden ist, mindestens X v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses beträgt. „X“ steht für den Prozentsatz für die jeweilige Position.
  2. Die Begriffe „aufgrund der Be- oder Verarbeitung erworbener Wert“ und „die Verwendung von Teilen mit Ursprung im Herstellungsland“ beziehen sich auf den Wertzuwachs, der sich aus den eigentlichen Montagevorgängen unter Einbeziehung aller Vorarbeiten, Endbearbeitungen und Kontrollvorgänge sowie gegebenenfalls unter Verwendung von Teilen mit Ursprung in dem Land, in dem diese Vorgänge erfolgen, ergibt, einschließlich des Gewinns und der infolge der genannten Vorgänge in diesem Land angefallenen Gemeinkosten
  3. „Ab-Werk-Preis“ bezeichnet den entrichteten oder zu entrichtenden Preis für das Erzeugnis, das zur Abholung bei dem Hersteller bereitsteht, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat; dieser Preis muss alle Kosten umfassen, die für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich anfallen (einschließlich der Kosten für alle verwendeten Vormaterialien), abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt oder wiederausgeführt wird.

    Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich angefallen sind, so ist der „Ab-Werk- Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt oder wiederausgeführt wird.

1.4. Vollständiges Herstellen
Der in dieser Liste verwendete Begriff „vollständiges Herstellen“ bedeutet, dass alle Endbearbeitungsvorgänge nach dem Zuschneiden des Gewebes oder dem Anpassen der Gewirke und Gestricke ausgeführt sein müssen. Jedoch hat die Tatsache, dass ein oder mehrere Endbearbeitungsvorgänge nicht ausgeführt wurden, nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Herstellen als nicht vollständig angesehen werden kann.

1.5. Wird der Begriff „Land“ in diesem Anhang verwendet, so bezieht er sich auf „Land oder Gebiet“.

Anmerkung 2 Anmerkung 2

2. Anwendung der Regeln in diesem Anhang

2.1. Die in diesem Anhang aufgeführten Regeln sind auf die Waren auf Grundlage ihrer Einreihung in das Harmonisierte System sowie weiterer Kriterien, die gegebenenfalls speziell für die Zwecke dieses Anhangs zusätzlich zu den Positionen oder Unterpositionen des HS vorgegeben werden, anzuwenden. Eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems, die aufgrund solcher Kriterien weiter untergliedert wurde, wird in diesem Anhang als „Teilposition“ oder „Teilunterposition“ bezeichnet.  „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet die im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren festgelegte Warennomenklatur in ihrer aufgrund der Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 28. Juni 2019 geänderten Fassung (im Folgenden „HS 2022“). 

Die Einreihung von Waren in Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems erfolgt nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS und der jeweiligen Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS. Diese Vorschriften und Anmerkungen sind Teil der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates enthalten ist. Für die Bestimmung einer korrekten Teilposition oder Unterposition für bestimmte Waren dieses Anhangs sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS und die jeweiligen Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

2.2. Bezugnahmen auf eine Änderung der zolltariflichen Einreihung in den nachstehend aufgeführten Primärregeln gelten nur für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

2.3. Vormaterialien, die in einem Land Ursprungseigenschaft erworben haben, gelten als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft dieses Landes, wenn es darum geht, den Ursprung einer Ware, in der diese Vormaterialien verarbeitet wurden, oder einer Ware, die mittels Weiterverarbeitung oder Veredelung aus solchen Vormaterialien hergestellt wurde, zu ermitteln.

2.4. Wenn eine getrennte Lagerung untereinander austauschbarer Vormaterialien bzw. Waren, die ihren Ursprung in unterschiedlichen Ländern haben, aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, kann das Ursprungsland vermischter Vormaterialien bzw. Waren auf Grundlage eines Lagerverwaltungsverfahrens bestimmt werden, das in dem Land anerkannt ist, in dem die Vormaterialien bzw. Waren vermischt wurden.

2.5. Für die Zwecke der Anwendung der Primärregeln auf Grundlage einer Änderung der zolltariflichen Einreihung bleiben Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die die Primärregel nicht erfüllen, unberücksichtigt, sofern der Gesamtwert dieser Vormaterialien 10 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht übersteigt und sofern im betreffenden Kapitel nichts anderes bestimmt ist.
2.6. Primärregeln, die auf Kapitelebene festgelegt wurden (Primärregeln zum Kapitel) haben den gleichen Rang wie Primärregeln auf Untergliederungsebene und können alternativ angewandt werden.

Anmerkung 3 Anmerkung 3

3. Glossar

Die Primärregeln auf Untergliederungsebene können, wenn sie auf einer Änderung der zolltariflichen Einreihung basieren, durch folgende Kürzel wiedergegeben werden:

CC: Wechsel zu dem betreffenden Kapitel von jedem anderen Kapitel
CTH: Wechsel zu der betreffenden Position von jeder anderen Position
CTSH: Wechsel zu der betreffenden Unterposition von jeder anderen Unterposition oder jeder anderen Position
CTHS: Wechsel zu der betreffenden Teilposition von jeder anderen Teilposition oder jeder anderen Position
CTSHS: Wechsel zu der betreffenden Teilunterposition von jedem anderen Teil dieser Unterposition oder jeder anderen Unterposition oder Position